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Informationen zum neuen Notvertretungsrecht

11. Mai 2023

Heute möchten wir Sie über gesetzliche Neuerungen zu Vollmachten und Verfügungen informieren, die zum 01. Januar dieses Jahres in Kraft getreten sind. Durch das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten und Partner in eingetragenen Lebensgemeinschaften, können diese Entscheidungen über die Gesundheitssorge treffen, wenn die andere Person entscheidungsunfähig ist und keine anderen Regelungen getroffen wurden.

Bisher waren Ehegatten und Partner in eingetragenen Lebens-Partnerschaften, die keine gegenseitigen, notariellen General- oder Vorsorgevollmachten im Vorfeld abgeschlossen hatten, im Notfall immer auf die Mithilfe von Ärzten und Behörden angewiesen. Einzige Möglichkeit war eine vom Amtsgericht genehmigte vorläufige Betreuung. Gerade in Situationen, in denen schnelle Entscheidungen zu treffen sind, erforderte deren Beantragung beim Amtsgericht Zeit und war immer mit viel Aufwand verbunden.

Wichtig zu beachten ist, dass das Notvertretungsrecht weder eine notarielle Vollmacht noch eine Patientenverfügung ersetzt. Es dient einzig der Bewältigung von Notfällen, ohne vorherige Regelung der Vertretungsbefugnisse.

Die wichtigsten Regelungen in Kürze:

  • Dieses Notvertretungsrecht ist zeitlich befristet und gilt für sechs Monate. Es setzt voraus, dass kein Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung vorliegt.
  • Ein Arzt ist dann verpflichtet, eine Bestätigung auszustellen, damit Partner jederzeit von ihrem Recht Gebrauch machen können.
  • Entscheidungen können getroffen werden zur medizinischen Versorgung, zu freiheitsentziehenden Maßnahmen, zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten (z. B. bei Unfällen). Die damit in Zusammenhang stehenden Verträge können abgeschlossen werden.

Wir weisen nochmal darauf hin, dass das Notvertretungsgesetz nur eine Notlösung ist. Es schließt lediglich eine Lücke im Gesetz, um Partner vorübergehend zu bevollmächtigen, wichtige medizinische Entscheidungen zu treffen. Setzen Sie sich deshalb frühzeitig mit den Regelungen einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung auseinander.

Ausführliche Informationen zur Vorsorgevollmacht, zur Patientenverfügung und zur Betreuungsverfügung/Betreuungsvollmacht gibt es beispielsweise im Internet unter https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/vollmachten-verfuegungen/notvertretungsrecht/

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Ihnen dabei helfen können, diese wichtigen Regelungen frühzeitig zu formulieren und zu treffen.

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