Die Regelungen dazu, welche Leistungen die Pflegeversicherung übernimmt, sind nicht ganz einfach zu durchblicken. Deshalb unser Angebot: Sprechen Sie mit uns. Wir helfen Ihnen gerne.
Nachfolgend erläutern wir die Bemessungsgrundlagen für die drei Pflegekategorien Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und stationäre Dauerpflege. Das, was die Pflegekasse übernimmt und welche privaten Zuzahlungen zu leisten sind, ist in den drei Pflegekategorien unterschiedlich geregelt. Welche Rolle bei den Berechnungen der attestierte PflegeGrad spielt und welche Entlastungsbeträge Ihnen zustehen, erfahren Sie hier.
Grundlage der monatlichen, pauschalen Vergütung eines Pflegeunternehmens ist der Pflegesatz. Dieser beinhaltet Leistungen, die direkt und indirekt mit der Pflege in Zusammenhang stehen. Dieser Pflegesatz und zusätzliche Pflegeleistungen werden von den Pflegekassen in einem gesetzlichen Rahmen übernommen. Aber nicht alle Leistungen sind mit diesen gesetzlichen Regelungen abgedeckt. Es gibt finanzielle Anteile, die im Selbstbehalt übernommen werden müssen.
Grundsätzlich gibt es drei Pflegekategorien: Die Kurzzeitpflege, die Verhinderungspflege und die stationäre Dauerpflege. Die privaten Zuzahlungen sind für diese drei Pflegekategorien unterschiedlich geregelt.
Die Kurzzeitpflege
Bei der Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für den Aufwand der direkten und indirekten Pflege bis zu einem maximalen Betrag von € 1.612,00, pro Kalenderjahr. Die Sätze für den pflegebedingten Aufwand unterscheiden sich je nach PflegeGrad. Daraus ergibt sich eine unterschiedliche Dauer der Kurzzeitpflege für den maximalen Betrag der Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung.
Ein Beispiel:
PflegeGrad | 2 |
Satz für die direkte und indirekte Pflege | € 79,94 |
Kurzzeitpflege | € 1.612,00 |
= | 20 Tage Kurzzeitpflege |
In der Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegeversicherung auch die Kosten für die gesetzlich geregelten Betreuungsleistungen (§43b SGB XI). Diese berechnen sich nach den Tagen des Aufenthalts in der Kurzzeitpflege. Abgerechnet werden jeweils die tatsächlichen Tage in der Kurzzeitpflege.
Die Verhinderungspflege
Für Verhinderungspflege besteht ein separater Anspruch. Die Leistungsübernahme der Pflegeversicherung beträgt ebenfalls € 1.612,00. Es gelten die gleichen Regelungen, wie bei der Kurzzeitpflege.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege kann auf die Kurzzeitpflege übertragen werden. Dann stehen in einem Kalenderjahr für Kurzzeitpflege insgesamt € 3.224,00 zur Verfügung.
Pflegebedürftige die nicht in stationärer Dauerpflege versorgt werden, haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von € 125,00. Dieser Entlastungsbetrag kann für den Eigenanteil der Kurzzeit- und Verhinderungspflege eingesetzt werden. Hierzu muss die Rechnung über den Eigenanteil der Kurzzeit- und/oder der Verhinderungspflege bei der Krankenkasse eingereicht werden. Der Entlastungsbetrag wird dem Pflegebedürftigen (nicht dem Pflegeunternehmen) erstattet.
Die stationäre Dauerpflege
Für die stationäre Dauerpflege übernimmt die Pflegeversicherung die Pflegekosten. Die Höhe der Übernahme ist abhängig von dem attestierten PflegeGrad. Aktuell werden folgende Kosten übernommen:
PflegeGrad 1 | € 125,00 |
PflegeGrad 2 | € 770,00 |
PflegeGrad 3 | € 1.262,00 |
PflegeGrad 4 | € 1.775,00 |
PflegeGrad 5 | € 2.005,00 |
(Für PflegeGrad 0 werden kein Kosten übernommen.) |
In der Dauerpflege übernimmt die Pflegeversicherung ebenfalls die Kosten für die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 43b SGB XI.
Als Entlastungsbetrag wird von der Pflegeversicherung ein prozentualer Anteil an den anfallenden Pflegekosten übernommen. Der Prozentsatz steigt, je länger ein Pflegebedürftiger in einer stationären Einrichtung versorgt
wird. Als Pflegekosten gelten die Kosten für den pflegebedingten Aufwand und für die Ausbildungsumlage. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für die Investitionskosten, zählen nicht zu der Berechnung der Pflegekosten.
Zur Berechnung der Entlastungsbeträge werden nachfolgende Prozentsätze angesetzt:
bis 12 Monate | 5 % |
von 13 bis 24 Monate | 20 % |
von 25 bis 36 Monate | 45 % |
über 36 Monate | 70 % |
(Für die PflegeGrade 0 und 1 werden keine Entlastungsbeträge übernommen.) |
Wie man sieht, sind die Regelungen nicht ganz einfach zu durchblicken. Lassen Sie sich deshalb von Ihrer Krankenkasse beraten. Aber auch wir helfen gerne. Sprechen Sie bitte Andreas Müller an.